Aus dem Betreibungsregisterauszug geht zudem hervor, dass Verlustscheine über rund CHF 140'000.00 bestehen (pag. 81). Zudem kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe den Regelfall darstellt und die Progression im vorliegenden Fall weit fortgeschritten war. Aufgrund der Komplexität der Materie (Kenntnis der Rechtsprechung, Würdigung der Gutachten) und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer ist eine anwaltliche Verbeiständung gerechtfertigt.