Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zweifellos als mittellos zu bezeichnen. Er verfügte bis Juli 2023 über einen monatlichen Brutto- Lehrlingslohn von CHF 1'550.00 und musste damit für Krankenkassenprämien, Franchisen, Selbstbehalt und weitere Gesundheitskosten selber aufkommen. Ihm war es folglich auch nicht möglich, etwas anzusparen (amtliche Akten BVD, pag. 2899 und pag. 3287). Aus dem Betreibungsregisterauszug geht zudem hervor, dass Verlustscheine über rund CHF 140'000.00 bestehen (pag.