Die Kritik an der vorinstanzlichen Kürzung des Honorars ist denn auch nicht von Amtes wegen in eine persönliche Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ gegen die Höhe der amtlichen Entschädigung umzudeuten. Eine entsprechende Umdeutung der Beschwerde wäre ohnehin angesichts der sich widersprechenden Interessen von Anwalt und vertretener Partei problematisch (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern VGE 100.2019.5 vom 30. Oktober 2019 E 3. 2 ff.). Materiell ist damit nicht weiter auf die Rüge einzugehen.