Die nach derselben Bestimmung zur Beschwerde legitimierte vertretene Partei (vorliegend der Beschwerdeführer) kann sich hingegen einzig gegen eine zu hohe amtliche Entschädigung wehren, für die Anfechtung einer zu tiefen Entschädigung fehlt es ihr demgegenüber am schutzwürdigen Interesse (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern VGE 100.2019.5 vom 30. Oktober 2019 E 3.3 f. m.H.). Die amtliche Entschädigung wurde in der Beschwerde (und im Übrigen auch in der Replik, pag. 119) mit keinem Wort erwähnt.