das Recht ein, den Entscheid über die Höhe der Entschädigung in eigenem Namen anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E 4). Die nach derselben Bestimmung zur Beschwerde legitimierte vertretene Partei (vorliegend der Beschwerdeführer) kann sich hingegen einzig gegen eine zu hohe amtliche Entschädigung wehren, für die Anfechtung einer zu tiefen Entschädigung fehlt es ihr demgegenüber am schutzwürdigen Interesse (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern VGE 100.2019.5 vom 30. Oktober 2019 E 3.3 f. m.H.).