104), wird die amtliche Entschädigung vom Kanton im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses dem Rechtsvertreter ausbezahlt. Das Gemeinwesen trägt die Verfahrenskosten jedoch nur vorläufig und kann diese bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen vom Beschwerdeführer zurückfordern (Art. 42 Abs. 1 KAG sowie Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Darüber hinaus hat der Rechtsvertreter ein Nachforderungsrecht für den Differenzbetrag zwischen der amtlichen Entschädigung und dem tarifmässigen Parteikostenersatz (Art. 42a Abs. 2 KAG).