BSG 168.11) bzw. gegen deren Kürzung wehrt und entsprechend eine Erhöhung der vorinstanzlich gesprochenen amtlichen Entschädigung verlangt. Ein solcher Antrag würde indessen seinen eigenen Interessen (d.h. denjenigen des Beschwerdeführers) widersprechen: Anders als der Parteikostenersatz, der dem obsiegenden Beschwerdeführer zusteht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1 VRPG, vgl. auch HERZOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 104), wird die amtliche Entschädigung vom Kanton im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses dem Rechtsvertreter ausbezahlt.