Art. 104 Abs. 1 VRPG dahinfällt. Ob der vorinstanzliche Parteikostenersatz in der mit Honorarnote vom 11. Juli 2023 geltend gemachten Höhe hätte gesprochen werden müssen, kann damit offenbleiben. Vor dem Hintergrund der vorinstanzlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers auch so verstanden werden, dass er sich implizit gegen die vorinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung i.S.v. Art. 42 und 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bzw. gegen deren Kürzung wehrt und entsprechend eine Erhöhung der vorinstanzlich gesprochenen amtlichen Entschädigung verlangt.