Die summarische Prüfung ergibt vorliegend, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug voraussichtlich abgewiesen worden wäre. Damit ist keine Änderung des vorinstanzlichen Kostenschlusses vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und ihm ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten. Soweit er sich in seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kürzung seines Honorars wendet, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer (bzw. Rechtsanwalt B.__