12 Auch im Hinblick auf die Differenzialprognose wäre somit eine bedingte Entlassung im damaligen Zeitpunkt nicht vorzuziehen gewesen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit der Rechtskontrolle standgehalten. 18.4. Fazit und Kostenschluss Die summarische Prüfung ergibt vorliegend, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug voraussichtlich abgewiesen worden wäre.