Der Beschwerdeführer verkennt, dass die bedingte Entlassung auf Stufe Differenzialdiagnose verfügt werden sollte und letztlich auch verfügt worden ist (vgl. pag. 143 ff.). Die Vorinstanz hat die Vorzüge einer bedingten Entlassung im November 2023 im Vergleich zu einer bedingten Entlassung im Entscheidzeitpunkt rechtsgenüglich aufgezeigt. Namentlich war für die bedingte Entlassung im November 2023 der zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene bzw. zumindest fortgeschrittene Veränderungsprozess (geregelte Wohnund Arbeitssituation, gelungene Etablierung und Erprobung eines Übergangsmanagements sowie der Therapiestellenwechsel) ausschlaggebend (vgl. pag. 143 ff.).