Auch ist daran zu erinnern, dass die Rückfallgefahr für Betrugsdelikte nach wie vor als hoch eingestuft wurde. Diese gutachterlichen Einschätzungen behalten gemäss Verlaufsbericht vom 20. Juli 2023 ihre Gültigkeit (amtliche Akten BVD pag. 3296). Präzisiert werden muss schliesslich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm die Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt eine negative Legalprognose zuschreibe und gleichzeitig im angefochtenen Entscheid eine realistische Chance auf eine bedingte Entlassung im November 2023 skizziere. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die bedingte Entlassung auf Stufe