Langfristig (d.h. Jahre) wurde aufgrund der noch ungenügend aufgearbeiteten Persönlichkeitsproblematik und dem Fortbestehen dissozialer Erklärungsmodelle und narzisstischer Beziehungsbedürfnisse von einem mittelgradigen Rückfallrisiko ausgegangen. Damit einhergehend darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einem Rückfall das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gefährdet ist, womit das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit als besonders hoch zu werten ist (KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Auch ist daran zu erinnern, dass die Rückfallgefahr für Betrugsdelikte nach wie vor als hoch eingestuft wurde.