3057 und pag. 3288). Folglich war eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug und gerade mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt anstehenden Veränderungen in zentralen Lebensbereichen möglich bzw. hätte infolgedessen die bedingte Entlassung im Entscheidzeitpunkt die Resozialisierung im Vergleich zur bedingten Entlassung im November 2023 nicht begünstigt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der die einzelnen Prognoseelemente anders beurteilt haben will, wurde schliesslich hiervor bereits behandelt. Auch wurden die von ihm genannten Umstände (erfolgreicher Ausbildungabschluss, Antritt Arbeitsstelle und Bezug einer eigenen Wohnung) gewürdigt und aufgezeigt, welchen Ein-