Entsprechend wurde dieser Prüfpunkt vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Für die Kammer ist in der Gesamtwürdigung nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – die Prognosekriterien ungenügend oder falsch gewürdigt hätte. Was die Differenzialprognose betrifft, so stellte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung fest, dass hinsichtlich der Täterpersönlichkeit fraglich sei, in welchem Umfang noch Fortschritte zu erwarten seien. Immerhin sei eine weitere Entwicklung des Risikomanagements, das risikosenkende Steuerungs- und Kontrollfähigkeiten beinhalte, möglich.