gen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann das übrige deliktische und sonstige Verhalten umfassend gewürdigt sowie das positive Vollzugsverhalten nicht nur erkannt, sondern zu seinen Gunsten gewertet. Entsprechend kam sie nach einer Abwägung mit den negativ ins Gewicht fallenden Umständen zu einer zumindest neutralen Bewertung (amtliche Akten SID, pag. 60 ff.). Dies ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Es ist erneut darauf hinzuwei-