(Funktion) eingesetzt werden und somit eine berufsbegleitende Ausbildung absolvieren). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht die Übertragung des Wissens auf die Verhaltensebene nach wie vor noch nicht in ausreichender Weise zu gelingen schien. Dies zeigt sich exemplarisch an den jüngsten Vorfällen bzw. am auflagewidrigen Verhalten des Beschwerdeführers (ohne vorgängige Rücksprache Kündigung Mietvertrag und Abschluss Arbeitsverhältnis; vgl. amtliche Akten BVD pag. 3116 f.; pag. 3140 ff, und pag. 3245 ff.), welche von mangelnder Transparenz und Offenheit zeu-