im Beschwerdezeitpunkt noch nicht die Rede sein. Die vorinstanzliche «eher negative» Bewertung scheint vor diesem Hintergrund nicht abwegig und es erscheint in legalprognostischer Hinsicht durchaus sinnvoll, dass mit der bedingten Entlassung zugewartet wurde, bis sich der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht bewähren konnte (nach Ablauf der 3- monatigen Probezeit sollte der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2023 als E.________ (Funktion) eingesetzt werden und somit eine berufsbegleitende Ausbildung absolvieren).