Die Vorinstanz hatte die Täterpersönlichkeit nach ausführlicher Würdigung nicht mehr als ungünstig, sondern aufgrund von gewissen Fortschritten als eher negativ eingestuft. Sie stellte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Fortschritte fest und berücksichtigte hierbei etwa die Feststellungen im Vollzugsbericht vom 6. Februar 2023 des Psychiatrischen- Psychologischen Dienstes des Massnahmenzentrums C.______