Dass die Vorinstanz das Vorleben nicht korrekt gewürdigt hätte, ist nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht erkennbar. Zur Täterpersönlichkeit brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sowohl personen- als auch umweltbezogene Ressourcen nicht ausreichend berücksichtigt und ausserdem den Wandel zum Besseren fast gänzlich ausser Acht gelassen (pag. 15 ff.). Die Vorinstanz hatte die Täterpersönlichkeit nach ausführlicher Würdigung nicht mehr als ungünstig, sondern aufgrund von gewissen Fortschritten als eher negativ eingestuft.