Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.2). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle den Ausführungen der Vorinstanz die Bedeutung abspricht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Umstände – wie dies die Vorinstanz getan hat – unter dem Kriterium der aktuellen bzw. zu erwartenden Lebensverhältnisse und nicht beim Vorleben zu berücksichtigen sind (vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 414 vom 11. Dezember 2018 E. IV.22). Dass die Vorinstanz das Vorleben nicht korrekt gewürdigt hätte, ist nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht erkennbar.