sum, der Abbruch der Kantonsschule, der fehlende Lehrabschluss und sein Misslingen, über einen längeren Zeitraum eigenverantwortlich einer Beschäftigung nachzugehen, zu vernachlässigen seien (pag. 13 f.), begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht einzusehen, zumal diese Umstände für die Legalprognose durchaus relevant sein können (vgl. etwa CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art.