Im Rahmen der Legalprognose setzte sich der Beschwerdeführer beim Vorleben mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinander und bringt stattdessen pauschal und faktenwidrig vor, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nebst der Anlasstat nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet sei und sich erstmals im Strafvollzug befinde (wohingegen die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit mit Verweis auf den obergerichtlichen Beschluss korrekt als neutral bewertete, E. 4.2. des vorinstanzlichen Entscheids). Weshalb die (fehlende) Straffälligkeit des Beschwerdeführers sodann stärker zu gewichten und sein Drogen- und Alkoholkon-