Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, hält nach summarischer Prüfung der Rechtskontrolle stand: Im Rahmen der Legalprognose setzte sich der Beschwerdeführer beim Vorleben mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinander und bringt stattdessen pauschal und faktenwidrig vor, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nebst der Anlasstat nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet sei und sich erstmals im Strafvollzug befinde (wohingegen die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit mit Verweis auf den obergerichtlichen Beschluss korrekt als neutral bewertete, E. 4.2. des vorinstanzlichen Entscheids).