63 f.). Ausserdem vermöchte eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im Entscheidzeitpunkt im Vergleich zu einer bedingten Entlassung im November 2023 dessen Bewährungsaussichten nicht zu begünstigen (amtliche Akten SID, pag. 65). Der Beschwerdeführer begründete hingegen in seiner Beschwerde, dass ihm mittlerweile eine günstige Legalprognose zu attestieren sei (pag. 31) und die Differenzialprognose zu Gunsten der bedingten Entlassung spreche (pag. 34 f.). Er rügte zusammengefasst die unrichtige und willkürliche Feststel-