86 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglich ist. 18.2. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid nach Prüfung sämtlicher Kriterien zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden könne, zumal angesichts der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter (u.a. körperliche Integrität) die positiven Aspekte die negativ ins Gewicht fallenden Punkte in der Gesamtwürdigung (noch gerade) nicht zu überwiegen vermöchten (amtliche Akten SID, pag. 63 f.).