Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorgehens ein Nachteil erwachsen resp. sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Weiter war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (vgl. amtliche Akten SID, pag. 59 E. 5.5, pag. 61 f. E. 6.3 f., pag. 63 f. E. 7.3 des angefochtenen Entscheids).