72 Abs. 2 VRPG). Dies hat vorliegend auch für den besagten Beschluss des Obergerichts zu gelten, soweit dessen Feststellungen und Erwägungen nach wie vor aktuell sind. Der Beschluss erging in gleicher Sache und hatte dieselben Fragen zum Gegenstand; geprüft wurden dieselben Elemente gestützt auf dieselben Akten. Die Vorinstanz hat die sich seither veränderten Umstände gewürdigt und ihre eigenen Überlegungen dargelegt. Von einem blossen Verweis auf überholte Feststellungen kann keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorgehens ein Nachteil erwachsen resp.