Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012, S. 114 E. 2.3.3). Zwar trifft zu, dass sich die Vorinstanz zur Begründung mitunter auf Erwägungen des Obergerichts in seinem Beschluss vom 5. März 2021 betreffend die damalige Beurteilung der bedingten Entlassung stützt und dessen Inhalt ausführlich wiedergibt. Dieses Vorgehen ist indes zulässig.