6 abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid sachgerecht anfechten könnten. Es müssten wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde habe leiten lassen. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, den Entscheid beim Obergericht anzufechten, weshalb nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden könne (pag. 95 f.). Dem ist zuzustimmen: 17.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art.