17.2 Dagegen wendete die Vorinstanz in ihrer Replik ein, es sei nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetze und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt werde. Vielmehr könne sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung müsse so