Andererseits seien die seit diesem Zeitpunkt neu eingetretenen wesentlichen Tatsachen, namhaften Fortschritte und umfangreichen Erkenntnisse zu einzelnen gesetzlichen Teilvoraussetzungen kaum erwähnt worden. Schliesslich habe sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers zu den einzelnen Teilvoraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB kaum auseinandergesetzt (pag. 5 f.). 17.2 Dagegen wendete die Vorinstanz in ihrer Replik ein, es sei nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetze und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt werde.