17. 17.1 Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde zunächst die formelle Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich die Vorinstanz einerseits (fast) ausschliesslich auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. März 2021 berufen und dabei zahlreiche Passagen aus diesem Urteil zitiert habe. Andererseits seien die seit diesem Zeitpunkt neu eingetretenen wesentlichen Tatsachen, namhaften Fortschritte und umfangreichen Erkenntnisse zu einzelnen gesetzlichen Teilvoraussetzungen kaum erwähnt worden.