110 Abs. 2 VRPG zu entscheiden, womit die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind. Nachfolgend ist somit eine summarische Prüfung der Begehren hinsichtlich des Verfahrensausgangs vorzunehmen (vgl. HERZOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 110 VRPG).