Vor diesem Hintergrund kann der diesbezüglichen gegenteiligen und pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, der Staat habe durch die verfügte bedingte Entlassung als unterliegend zu gelten, nicht gefolgt werden. Zusammenfassend stellt die am 21. November 2023 verfügte bedingte Entlassung nicht ein «Zutun» bzw. «dafür sorgen» der Behörde i.S.v. Art. 110 Abs. 1 VRPG dar. Die Frage, wer als unterliegende Partei zu gelten hat, ist mithin nach Art. 110 Abs. 2 VRPG zu entscheiden, womit die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind.