86 Abs. 1 StGB). Mit dem Erlass der Verfügung vom 21. November 2023, mit welcher der Beschwerdeführer bedingt entlassen wurde, kamen die BVD (welchen im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt) ihrer Obliegenheit der regelmässigen Prüfung der bedingten Entlassung und der Gewährung der bedingten Entlassung bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nach. Vor diesem Hintergrund kann der diesbezüglichen gegenteiligen und pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, der Staat habe durch die verfügte bedingte Entlassung als unterliegend zu gelten, nicht gefolgt werden.