Kein Zutun i.S.v. Art. 110 Abs. 1 VRPG stellen damit zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führende Verwaltungsakte einer Behörde dar, wenn der Erlass solcher Verwaltungsakte zu ihren Obliegenheiten gehört. Dies ist vorliegend der Fall: Gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Wird die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, mindestens aber drei Monaten, verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 StGB).