5 grundsätzlich auf ihr Zutun zurück. Verfügt bzw. entscheidet eine Behörde indes in der Hauptsache und wird dadurch eine angefochtene Verfügung um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos, so kann ihr in der Regel nicht die Verantwortung für die Gegenstandslosigkeit angelastet werden; denn die verzugslose Regelung der Hauptsache gehört zu ihren Obliegenheiten (HERZOG, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 110 VR- PG). Kein Zutun i.S.v.