110 Abs. 1 VRPG regelt diejenigen Fälle, in denen die Gegenstandslosigkeit auf nachträgliches rechtserhebliches Verhalten einer Partei zurückgeht. Hat eine Behörde einen Verwaltungsakt erlassen, der ein hängiges Verfahren, an dem sie als Partei beteiligt ist, gegenstandslos werden lässt, so geht die Gegenstandslosigkeit