110 Abs. 2 VRPG). Für die Kostenliquidation sind in letzterem Fall die Prozessaussichten abzuschätzen, womit eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens gemeint ist (RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 14 f. zu Art. 110 VRPG). Art. 110 Abs. 1 VRPG regelt diejenigen Fälle, in denen die Gegenstandslosigkeit auf nachträgliches rechtserhebliches Verhalten einer Partei zurückgeht.