Dementsprechend habe er die auf diesen Teil des obergerichtlichen Verfahrens entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Soweit das Verfahren vor dem Obergericht gegenstandslos geworden sei, seien die Kosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, zumal die BVD im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung hätten und ohnehin bloss ihrer Obliegenheit (regelmässige Prüfung der bedingten Entlassung, Gewährung der bedingten Entlassung bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen) nachgekommen seien (Art. 110 Abs. 2 VRPG).