15. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei im Verfahren vor der SID als unterliegend zu betrachten. Dementsprechend habe er die auf diesen Teil des obergerichtlichen Verfahrens entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.