So oder anders werde seitens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten, dass bereits die Beschwerde vor der Vorinstanz hätte gutgeheissen werden müssen, womit die Verfahrens- und Parteikosten nach geschätzten Prozessaussichten i.S.v. Art. 110 Abs. 2 VRPG zu verlegen seien (pag. 167 f.).