14. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 zur Kosten- und Entschädigungsfrage vor, der Staat habe den Beschwerdeführer letztendlich bedingt entlassen, was dieser mit seinen Beschwerden anbegehrt habe. Daher sei der Staat als unterliegende Partei i.S.v. Art. 110 Abs. 1 VRPG zu bezeichnen und habe infolgedessen die Kosten zu tragen. So oder anders werde seitens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten, dass bereits die Beschwerde vor der Vorinstanz hätte gutgeheissen werden müssen, womit die Verfahrens- und Parteikosten nach geschätzten Prozessaussichten i.S.v.