39 VRPG). Mit der am 21. November 2023 verfügten bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug ist sein rechtserhebliches Interesse am Erlass eines oberinstanzlichen Beschwerdeentscheids zur Frage der bedingten Entlassung dahingefallen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich vorliegend nicht. Soweit die Hauptsache bzw. das Hauptbegehren des Beschwerdeführers betreffend ist damit das Verfahren – in Übereinstimmung mit der Verteidigung und der Vorinstanz