39 Abs. 1 VRPG). Neben diesen vom Gesetz genannten drei Gründen sind zahlreiche weitere Gründe denkbar: Gegenstandslosigkeit ist ebenfalls anzunehmen, wenn die Behörde die anbegehrte Rechtslage nicht mehr herstellen kann oder muss. Das ist namentlich der Fall, wenn der ursprünglich streitige Anspruch erfüllt wird, wenn die verlangte Amtshandlung ergangen ist oder wenn die Erfüllung des Anspruchs oder Begehrens rechtlich unmöglich bzw. bedeutungslos geworden ist (MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 39 VRPG).