8. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 gab die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, sich zur Kosten- und Entschädigungsfolge zu äussern (pag. 173 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 12. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme zur Kosten- und Entschädigungsfrage (pag. 179). Die Vorinstanz teilte ihrerseits mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 mit, dass sie am Antrag auf Beschwerdeabweisung unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer festhalte und dass kein Anspruch auf die Ausrichtung eines Parteikostenersatzes bestehe (pag. 183 f.).