6. Der 2. Strafkammer ging am 22. November 2023 die Verfügung der BVD vom 21. November 2023 zu, mit welcher der Beschwerdeführer per 22. November 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Die Probezeit wurde dem Strafrest entsprechend auf 2 Jahre, 11 Monate und 13 Tage festgesetzt und es wurde verfügt, dass die letztmals am 15. Juli 2020 und bis am 4. September 2025 verlängerte ambulante Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] im bisherigen Rahmen weitergeführt werde. Während der Probezeit wurde schliesslich Bewährungshilfe angeordnet und es wurden diverse Weisungen erteilt (pag.