5. Mit Eingabe vom 19. September 2023 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die Vorinstanz und stellte keinen formellen Antrag (pag. 95 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im Beschwerdeentscheid und in der Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz (pag. 107).