4. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer mit Verfügung vom 25. August 2023 das Beschwerdeverfahren. Mit gleicher Verfügung gab die Verfahrenslei- 2 tung der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte sie auf, innert Frist die Vollzugsakten einzureichen (pag. 85 f.).